Publikationsrichtlinie


Die Publikations- und Auswertungsrichtlinie wurde vom Swiss Trauma Board (STB) in Anlehnung an die Publikationsrichtlinie TraumaRegister DGU erstellt und verabschiedet, um sicher zu stellen, dass der Zugriff auf Daten aus dem Schweizer Traumaregister (STR) geregelt verläuft, das STR in Publikationen einheitlich erwähnt wird, die Qualität der Publikationen möglichst garantiert und vereinheitlicht wird und die (Co-) Autorenschaft eindeutig geregelt ist.

Nach Eingabe der Daten in das STR behält jede Klinik das Anrecht auf die eigenen Daten zuzugreifen, d.h. sie darf die Daten der eigenen Klinik uneingeschränkt nutzen und auch publizieren. Wird das STR genannt, gilt die Publikationsrichtlinie.

Zur Auswertung von Daten aus dem Gesamtdatensatz STR ist jeder Klinikmitarbeiter berechtigt, dessen Klinik am STR teilnimmt. Der Antragsteller muss ein ärztlicher Mitarbeiter einer auswerteberechtigten Klinik sein. Zudem muss der entsprechende STR-Klinikverantwortliche den Antrag mitunterzeichnen. Wechselt ein Mitarbeiter einer auswerteberechtigten Klinik in ein nicht-auswerteberechtigtes Haus, so entscheidet der Klinikverantwortliche, ob der Mitarbeiter die Daten weiterbearbeiten darf. Anfragen auf Datenauswertungen von Dritten (z.B. Forschungsinstitute, Industrie, Gesundheitsdirektorenkonferenz) bedürfen der grundsätzlichen Genehmigung durch das STB. Nach der Genehmigung wird ein Review-Prozess durchlaufen. Kumulierte Daten aus den Jahresberichten des STR gelten als publizierte Daten. Bei Verwendung dieser Daten ist dies wie folgt als Quelle zu nennen: „Jahresbericht xxxy Schweizer Traumaregister (STR)“. Ergänzende Stellungnahmen zu wissenschaftlichen Arbeiten aus dem STR (und Veröffentlichungen zu den Ergebnissen aus den Jahresberichten STR bzw. AdjumedAnalyze Auswertungen der Klinik), wie z.B. Pressemitteilungen oder Aktivitäten in anderen Medien, bedürfen einer Abstimmung mit dem STB, koordiniert durch die Chairperson des STB. Sofern die Chairperson nicht mit der geplanten Stellungnahme einverstanden ist, wird diese von der Chairperson umgehend dem STB zum definitiven Entscheid vorgelegt. Bei Eile erfolgt dies mittels Mehrheitsentscheid via Zirkularbeschluss oder ansonsten abschliessend an seiner nächsten Sitzung.

Über AdjumedAnalyze können die Daten der eigenen Klinik jederzeit durch den Klinikverantwortlichen abgerufen werden. Der Umgang mit jedweglichen Daten des STR muss dem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) entsprechen. Für eine Auswertung aus dem Gesamtdatensatz des STR ist ein entsprechend formulierter formloser Antrag (ca. eine DIN A4 Seite) auf Zur-Verfügung-Stellen der dazu notwendigen Daten bei dem jeweils aktuellen Vorsitzenden des STB einzureichen. Dieser leitet diesen umgehend an das Review Board weiter. Der Antrag muss einen Arbeitstitel, die Mitglieder der Forschungsgruppe, ein kurzes Studienprotokoll inkl. Literaturangaben und für die Auswertung benötigte Variablen des STR enthalten. Das anvisierte Publikationsziel mit Autoren sind zu benennen. Die notwendigen Datenanalysen müssen durch die beantragende Forschungsgruppe durchgeführt werden. Die angeforderten Variablen des Gesamtdatensatz werden immer in anonymisierter Form und erst nach Vorlage des genehmigten Ethikantrages mit sowie entsprechend des dazugehörigen und einzureichenden Studienprotokolls bereitgestellt.
In Publikationen muss das STR und STB wie folgt genannt werden (in Klammern die Abkürzung): Schweizer Traumaregister (STR), Registro Svizzero di Trauma (RST), Registre Suisse des Traumas (RST), Swiss Trauma Registry (STR), Swiss Trauma Board (STB).

Die genauen Details finden sich in der Publikations- und Auswertungsrichtlinie des STR.


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